Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen dem Verwender und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; für Verbraucher gemäß § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Angebots- und Zahlungsbedingungen, Preise, Abtretungs- /Aufrechnungsbeschränkung
1. An ein Angebot zur Lieferung von Ware, zur Herstellung eines Werkes oder zur Erbringung einer Leistung halten wir uns für 14 Tage nach seiner Abgabe gebunden, sofern nicht jeweils schriftlich eine abweichende Bindungsfrist festgesetzt worden ist.
2. Die Abgabe jedes Angebots erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit wir die Nichtbelieferung nicht selbst zu vertreten haben, insbesondere rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Lieferanten abgeschlossen haben.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise EX Works (INCOTERMS 2010) ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Erfüllungsort für vertragliche Ansprüche ist Poing, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Der Ort der Nacherfüllung bestimmt sich bei Kaufverträgen nach § 6 II. 6, bei Werkverträgen nach § 7 IV. 5.
4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Liegen zwischen Vertragsschluss und der vereinbarten Auslieferung der Ware/Ausführung der vertraglichen Leistungen mehr als 4 Monate, ist der maßgebliche Preis der am Tag der Lieferung/ Ausführung gültige Listenpreis. Ist der so ermittelte gültige Preis mehr als 5 % höher als der ursprünglich vereinbarte Preis, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Es ist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns auszuüben.
5. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse.
6. Der Kunde erhält auf Antrag nach unserem Ermessen bei regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.
7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. Für jede nicht verzugsbegründende Mahnung wird dabei eine Mahnpauschale in Höhe von 5 Euro vereinbart.
8. Gegen unsere Ansprüche aus Kaufverträgen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Bei Werkverträgen kann der Kunde darüber hinaus aufrechnen, wenn es sich bei seinem Gegenanspruch um Mängelbeseitigungskosten und/oder Fertigstellungsmehrkosten aus dem jeweiligen Werkvertrag handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
9. Mit Ausnahme von Entgeltforderungen nach § 354a HGB ist der Kunde nicht zur Abtretung von gegen uns bestehenden Ansprüchen berechtigt.
§ 3 Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Der Kunde ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
6. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal
Der Kunde ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen Artikel durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen.
§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen, Muster
1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
2. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.
3. Kommt der Vertrag mit dem Kunden, der Gegenstand der Pläne, Entwürfe, Zeichnungen und/oder Berechnungen ist, innerhalb der Angebotsfrist nicht zustande, ist der Kunde verpflichtet, die maßgeblichen Dokumente auf eigene Kosten unverzüglich zurückzugeben und von ihm angefertigte Kopien der entsprechenden Dokumente und/oder hierzu angefertigte Dateien auf eigene Kosten zu vernichten bzw. zu löschen.
4. Werkzeuge, Muster und andere Vorrichtungen, die anlässlich der Vertragsabwicklung angefertigt wurden, bleiben unser Eigentum, außer der Kunde hat hierfür ein gesondert im Vertrag schriftlich vereinbartes Entgelt entrichtet.
§ 6 Regelungen für Kaufverträge
I. Gefahrübergang bei Kaufverträgen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Kunden über.
2. Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Kunden über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
II. Sachmängelgewährleistung bei Kaufverträgen, Ort der Nacherfüllung
1. Der Kunde hat innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen einer Lieferung sowohl Menge und äußere Erscheinung der gelieferten Produkte zu untersuchen und uns Mengenfehler und äußerlich erkennbare Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt.
2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr mit Ausnahme solcher, deren Haltbarkeit/ Verwendbarkeit als kürzer gekennzeichnet ist. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelhaftung, außer der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen (§ 444 BGB).
3. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Kunden sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
4. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Kunde bei uns geltend schriftlich zu machen.
5. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.
6. Ort der Nacherfüllung für alle Gewährleistungsansprüche des Kunden ist bei Kaufverträgen vorrangig der ursprüngliche Erfüllungsort Poing, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Stellt dies für den Kunden ausnahmsweise eine erhebliche Unannehmlichkeit dar, ist Ort der Nacherfüllung die bei uns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinterlegte Lieferanschrift des Kunden.
7. Bezüglich der Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung gemäß § 8.
III. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
1. Wenn der Kunde die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft hat und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
2. Der Kunde kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Kunden vorhanden war und die entstandenen Aufwendungen im Drittvergleich als angemessen zu betrachten sind.
3. Der Kunde hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§ 7 Sonderegeln bei Werkverträgen
I. Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB
1. Hat der Werkvertrag eine anfängliche Laufzeit von mehr als 2 Jahren, steht dem Kunden das Recht, den Werkvertrag vor Vollendung des Werks jederzeit zu kündigen (§649 BGB) uneingeschränkt zu. Bei einer anfänglichen Laufzeit von 2 Jahren oder weniger ist das Recht des Kunden aus § 649 BGB auf eine Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt.
2. Steht dem Kunden nach Ziffer 1 ein entsprechendes Kündigungsrecht zu, beträgt das uns gemäß § 649 S.2 BGB geschuldete Entgelt unter Berücksichtigung aller durch uns ersparter Aufwendungen pauschaliert 10 % der ursprünglichen Auftragssumme, zzgl. Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der uns geschuldete Betrag wesentlich niedriger ist als 10 % der ursprünglichen Auftragssumme. Uns steht es frei nachzuweisen, dass das gemäß § 649 S.2 BGB geschuldete Entgelt höher ist als 10 % der ursprünglichen Auftragssumme.
II. Keine Höchstpersönlichkeit
Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zur Abwicklung der entsprechenden Werkverträge zu vergeben.
III. Pfandrechte
1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
IV. Gewährleistungsansprüche
1. Im Falle der Erstellung von Bauwerken und/oder der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB). Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
2. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung; § 6 II Ziffer 2 Satz 1 gilt analog.
4. Wenn die vom Kunden gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erhebliche Umstände und Parameter) einen Mangel verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
5. Bei Werkverträgen ist Ort der Nacherfüllung für alle Gewährleistungsansprüche des Kunden der vertraglich vereinbarte Ort der Erbringung der Werkleistungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Ort der Erbringung der Werkleistungen die Lieferanschrift des Kunden.
6. Im Übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 6 II. 3, 4 und 7) entsprechend, insbesondere die Haftungsbeschränkung bei Schadensersatz nach § 6. II. 7, § 8.
§ 8 Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, sofern der Kunde
a) Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer gesonderten vertraglichen Beschaffenheitsgarantie oder dem Produkthaftungsgesetz beruhen;
b) Schadensersatzansprüche geltend macht, die die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei grob fahrlässigem Verschulden ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
c) Schadensersatzansprüche geltend macht, die eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Gegenstand haben,; und/oder
d) Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche geltend macht, die die Verletzung unserer wesentlichen vertraglichen Pflichten, der sog. Kardinalpflichten, zum Gegenstand haben. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Kunden seinem Sinn und Zweck nach zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Außer in den Fällen a) - d) ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte, Domains, EMails
1. Dem Kunden werden durch den Abschluss eines Kaufvertrags und der entsprechenden Lieferung von Ware keinerlei Rechte an vorbestehenden gewerblichen Schutzrechten eingeräumt. Insbesondere erhält der Kunde weder unmittelbar noch konkludent irgendeine Art von Lizenz, v.a. nicht die Lizenz, eine Marke von uns in seine Geschäftspapiere aufzunehmen.
2. Bei einem Werkvertrag räumen wir dem Kunden Zug- um Zug gegen vollständige Zahlung des Werklohns, im Übrigen unentgeltlich, das nicht übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen zum Zweck der Nutzung des Gegenstands des Werkvertrags ein. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, werden wir uns von dem Dritten vertraglich das Nutzungsrecht einräumen lassen.
3. Der Kunde darf weder im In- noch im Ausland Domains anmelden, die Ausdrücke enthalten, die durch unsere Markenrechte geschützt oder Firmennamen sind. Wenn der Kunde entgegen dieser Bestimmung dennoch solche Domains anmeldet, stimmt er hiermit unwiderruflich entweder deren unentgeltlicher Übertragung an uns oder deren Löschung, nach unserem freien Ermessen, zu. Dies gilt sinngemäß für Adressen zum Empfang elektronischer Post bzw. für Auftritte im Rahmen von sozialen Netzwerken.
4. Auf dem gelieferten Produkt bzw. seiner Verpackung befindliche Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von uns oder von Dritten darf der Kunde nicht entfernen, entstellen oder auf sonstige Art und Weise verstecken. Auch darf der Kunde keine entsprechenden Hinweise, Aufkleber oder ähnliches ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers hinzufügen oder die Ware umverpacken.
5. Jede Nutzung unserer gewerblichen Schutzrechte und/oder Domains bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§10 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr
1. Soweit wir freiwillig vom Kunden Ware zurücknehmen, gilt Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, bei Ware die einer Haltbarkeitsdauer unterliegt, in Höhe des Zeitwerts. Wir sind berechtigt, mit Gutschriftbeträgen uneingeschränkt aufzurechnen.
2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 10 % des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird.
§ 11 Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Kunde ein Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Kunden bleibt darüber hinaus vorbehalten.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Kunde auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Entsteht eine solche Sicherungsübereignung bereits bei Lieferung der Ware (z.B. aufgrund der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagerbestandes) oder bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsware beinhalten, (z.B. Sale- and Lease-Back- Verträge) bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, außer der Vertrag verpflichtet das Finanzierungsinstitut unwiderruflich, den Kaufpreis unmittelbar an uns zu zahlen.
7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 8. Der Kunde muss die Vorbehaltsware mindestens in Höhe des Kaufpreises gegen alle üblichen Verlustrisiken bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland versichern, getrennt lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde darüber hinaus deutschsprachige Exemplare des Versicherungsvertrages oder eine deutschsprachige Versicherungsbestätigung in Kopie zu übergeben.
§ 12 Datenschutz
Wir speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzen wir auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein.
Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen haben wir technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe im Hinblick auf Art. 24 DSGVO sowie Art. 32 DSGVO gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf den Datenschutz verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt der Datenschutzerklärung. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Internetpräsenz unter: www.rema-tiptop.de/footer/datenschutzerklaerung.
Jeder Kunde ist als Datenverantwortlicher darüber hinaus eigenständig für die Einhaltung der jeweilig in seinem Land gültigen Datenschutzgesetzgebung verantwortlich
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand München, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen, wenn der Kunde ein Kaufmann ist.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht) und des Internationalen Privatrechts, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Zwischen den Parteien wird für die gesamte Dauer ihrer vertraglichen Beziehungen Deutsch als Vertragssprache vereinbart.
3. Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunde einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: Mai 2018